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Beitragsforderungen
Attest – hat der Kunde immer Recht?

Inkasso Becker Wuppertal, der Profi, wenn es um die Durchsetzung von Beitragsforderungen geht, hat schon zahlreiche Ansprüche auch bei Gericht durchgesetzt.Antje Lützenberger, Geschäftsführerin und Assessorin, weist auf jüngst erstrittene Urteile hin und gibt Fitness-Studios so Argumentationshilfen bei der Durchsetzung berechtigter Forderungen.
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Immer wieder werden angebliche gesundheitliche Hinderungsgründe von den Studiokunden als Kündigungsgrund ins Feld geführt. Nur zu oft stellt sich heraus, dass die Erkrankung, sofern sie überhaupt besteht, schon bei Vertragsschluss vorlag. Manchmal behaupten die Studiokunden selbst, die Erkrankung würde schon lange bestehen. Sie glauben, dass sie dann besonderes Schwergewicht erhält und vom Gericht als so gravierend angesehen wird, dass ihnen hieraus ein außerordentliches Kündigungsrecht zugesprochen wird. Oftmals liegt die Situation jedoch genau anders:
Eine Studiokundin behauptete (Amtsgericht München (133 C 12871/04)), dass „nach Vertragsschluss in Folge einer plötzlichen schwerwiegenden Erkrankung an der Schilddrüse und damit einhergehenden Atemschwierigkeiten“ die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für die Betroffene unzumutbar wäre. Das Gericht hat Beweis erhoben und festgestellt: „Nach den überzeugenden und widerspruchsfreien Aussagen des unbeteiligten Zeugen Dr.… litt die Beklagte bereits über 10 Jahre vor dem Vertragsschluss an Atemproblemen und einer Schilddrüsenerkrankung. Es seien immer wieder erhebliche Krankheitsschübe zu verzeichnen gewesen. Die Beklagte hätte ihn in dem Jahr 2000 nicht dazu befragt, ob es ihr aus ärztlicher Sicht geraten werden konnte, aktiv Mitglied in einem Fitness- Studio zu werden. Erst als die Beklagte wegen eines neuerlichen Krankheitsschubes im November 2000 zu ihm gekommen sei, hätte sie ihm von der Mitgliedschaft im Fitnessclub berichtet. Darauf hätte er ihr empfohlen, aus ärztlicher Sicht diesen Sport nicht weiter zu betreiben. Aufgrund dieser Aussage ist die Darstellung der Beklagten widerlegt, dass es im November 2000 zu einer Neuerkrankung gekommen sei, aufgrund derer sie sportuntauglich wurde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beklagte bereits seit 10 Jahren und insbesondere auch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Mai 2000 gesundheitlich beeinträchtigt war.“
Aufgrund dieses Umstandes nimmt das Gericht die Studiokundin besonders in die Pflicht. Das Gericht führt weiter aus: „Die Beklagte hätte sich vor Vertragsschluss bei ihrem Arzt informieren müssen, ob ihr aufgrund ihrer Erkrankung aus ärztlicher Sicht eine aktive Mitgliedschaft in einem Fitnessclub möglich war. Dies hat sie unterlassen und damit selber das Risiko für ihre Sporttauglichkeit übernommen. Der neuerliche Krankheitsschub im November 2000, basierend auf der ihr seit langem bekannten Vorerkrankung, konnte eine außerordentliche Kündigung jedenfalls nicht rechtfertigen.“
Diese Rechtsansicht, dass der Fitness- Studiokunde bei Kenntnis von einer Erkrankung das Risiko für seine Sporttauglichkeit trägt, teilt auch das Amtsgericht Rothenburg a. d. Fulda (2 C 38/05 (70). Es führt aus: „Spielt jemand mit dem Gedanken, langfristig einen Vertrag mit einem Fitness-Studio abzuschließen, fällt es selbstverständlich ausschließlich in den Risikobereich dieses zukünftigen Mitgliedes, ob es gesundheitlich überhaupt in der Lage ist, die Angebote des Sportstudios zu nutzen. Stellt sich einige Tage oder Wochen nach der Erstnutzung weiteres Sportstudios heraus, dass die Betätigung im Sportstudio bei dem Mitglied in erster Linie Schmerzen verursacht, hat sich ein Risiko verwirklicht, welches allein das Mitglied zu tragen hat.“
Die Entscheidung stellt in ihrer Eindeutigkeit und Deutlichkeit bedauerlicherweise eine Einzelfallentscheidung dar. Das Gericht bürdet nämlich dem Fitness-Studiokunden das gesundheitliche Risiko auf, wenn Tage oder Wochen nach der ersten Nutzung Beschwerden oder gesundheitliche Hinderungsgründe auftreten. Nach Ansicht des Gerichtes kann das Fitness-Studio „nur dann zu einer Änderung oder Aufhebung des Vertrages verpflichtet werden, wenn im Nachhinein außergewöhnliche Umstände eingetreten sind, die dem Betroffenen unter Berücksichtigung aller Umstände ausnahmsweise ein Festhalten am Vertrag bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit unzumutbar machen.“
Im vorliegenden Fall hatte sich am 5. Tage nach Beginn des Trainings ein Unfall ereignet und der Vertragspartner konnte weder darlegen noch beweisen, dass die Beschwerden im Knie und im Rücken ausschließlich auf den Unfall zurückzuführen waren. Da nach der Beweisaufnahme durch den behandelnden Arzt auch möglich war, „dass die Beschwerden ihre Ursache in der allgemeinen Konstitution der Beklagten haben“, konnte die Studiokundin nicht nachweisen, dass ein außergewöhnlicher Umstand eingetreten war, der ihr ein außerordentliches Kündigungsrecht zusprach. Das Amtsgericht Rothenburg a. d. Fulda sah mithin den Studiokunden in der Pflicht, sich vor Vertragsschluss ggf. ärztlicherseits rückzuversichern, ob eine langfristige sportliche Betätigung möglich ist oder nicht.
Diese noch selten anzutreffende Auffassung teilt auch das Amtsgericht Regensburg (10 C 3778/04) und führt in seinem Urteil aus: „Die von dem Beklagten angegebenen und attestierten Gründe begründen kein Recht des Beklagten aus § 242 BGB, den Vertrag außerordentlich zu lösen: Der Beklagte behauptet selber nicht, dass sein Gesundheitszustand von einem Fitness-Studio zu vertreten sei. Damit liegt es einzig in der Risikosphäre des Beklagten, ob er während der von ihm frei eingegangenen Laufzeit von 18 Monaten aufgrund gesundheitlicher Probleme kein Interesse mehr an den Leistungen des Fitnessclubs hat. Nachdem der Fitnessclub dem Beklagten angeboten hat, seinen Vertrag auf eine Drittperson zu übertragen, hätte der Beklagte (so er einen interessierten Dritten gefunden hätte) die Leistungen des Fitnessclubs durch Dritte nutzen lassen können. Insoweit liegt der Fall hier nicht anders als bei Erwerb einer Theaterkarte, wo eine krankheitsbedingte Verhinderung des Vorstellungsbesuches selbstredend kein Rücktrittsrecht auslöst, jedoch die Möglichkeit der Weitergabe (bzw. des Weiterverkaufs) bleibt. Es widerspricht keineswegs Treu und Glauben (§ 242 BGB), dass ein Fitness-Studiokunde, der zunächst einen Vertrag mit fester Laufzeit eingeht, im Fall des Interessewegfalls zur Zahlung verpflichtet bleibt und darauf beschränkt ist, das (übertragbare) Nutzungsrecht einem Dritten zu schenken oder zu verkaufen.“
Auch dies ist leider ein Einzelfall,wenngleich der Vergleich bei einem Angebot der Übertragung des Vertrages auf einen Dritten mit dem Besuch einer Theatervorstellung und der aus gesundheitlichen Gründen gehinderten Möglichkeit sehr griffig ist.
Auch das Amtsgericht Westerstede sieht das Risiko beim Vertragskunden, wenn in Kenntnis einer Erkrankung eine lange Vertragsbindung eingegangen wird. Bekanntermaßen scheuen sich viele Studiokunden nicht, trotz Kenntnis ihrer eingeschränkten gesundheitlichen Möglichkeiten, lange Vertragsbindungen einzugehen, weil sie nur die niedrigen Beiträge zahlen wollen. Wenn dann die sportliche Betätigung unmöglich wird, meinen sie, gleichwohl außerordentlich kündigen zu können.
Dem hat auch das Amtsgericht Westerstede (28 C 1328/04 (II) einen Riegel vorgeschoben. Das Amtsgericht: „Die Beklagte habe sich trotz ihrer gesundheitlichen Beschwerden bei Abschluss des Vertrages für einen Vertrag mit einer Laufzeit von 18 Monaten entschieden – in Kenntnis des mit ihren körperlichen Leiden verbundenen Risikos, das Fitness-Studio nicht nutzen zu können. Dieses Risiko hat sich hier verwirklicht. Die Beklagte hätte sich spätestens bei Vertragsschluss die außerordentliche Kündigung wegen dieser gesundheitlichen Probleme vorbehalten müssen. Die Kündigungsmöglichkeit gem. § 626 II BGB … konnte ihr nunmehr nicht mehr zustehen.“
Das Amtsgericht kritisiert zudem, dass die Studiokundin nur mit einem einfachen Attest kündigt ,welches weder eine Diagnose nennt noch Angaben zu Art, Dauer und Umfang der angeblichen Verhinderung macht. In dem Urteil heißt: „Der Kündigung war ein Attest vom 11.04.03 beigefügt, in dem es nur lapidar heißt, dass die Beklagte aus gesundheitlichen Gründen bis auf weiteres res nicht in der Lage sei, ein Fitnesstraining durchzuführen.“ Dies hält das Gericht zu Recht nicht für ausreichend.
Die Zweigstelle Rotthalmünster des Amtsgerichts Passau verweist (Urteil vom 01.02.06 (2 C 261/05) noch auf einen weiteren Aspekt, nämlich den, dass ein Vertragspartner bei Vertragsschluss nur allgemeine Kenntnis von seinem Gesundheitszustand hat, nicht aber die genauen medizinischen Auswirkungen, und führt wie folgt aus: „Die vom Beklagten behauptete Kündigung aus gesundheitlichen Gründen im Zeitraum Ende April,Anfang/Mitte Mai 2004 ist jedenfalls nicht wirksam. Unabhängig davon, ob der Beklagte tatsächlich erst am 30.04.04 Kenntnis von seiner eingeschränkten körperlichen Leistungsfähigkeit erlangt, kannte er am 03.12.03 (hierbei handelt es sich um das Datum des Vertragsschlusses) seine allgemeinen Beschwerden, nämlich u. a. die in der gutachterlichen Äußerung aufgeführte Verengung der Herzkranzgefäße sowie den Bluthochdruck neben der Operation am 30.07.03. Dennoch unterzeichnete der Beklagte den Vertrag.
Bei Kenntnis der Herz-Kreislauf-Beschwerden liegt es aber nahe, bereits vor Absolvierung eines Probetrainings einen Arzt zu Rate zu ziehen, um abzuklären, ob und in welchem Umfang sportliche Betätigung aus medizinischer Sicht erlaubt ist. Der Beklagte gibt selbst an, gegenüber dem Zeugen S. geäußert zu haben, dass er eine Herzoperation hatte und nicht zu wissen, inwieweit er belastbar ist. Daraus ergibt sich, dass der Beklagte seine fehlende körperliche Belastbarkeit jedoch zumindest in Kauf nahm. Wenn er erst in der Folgezeit erfuhr, tatsächlich nicht entsprechend belastbar zu sein, berechtigt dies nicht zu einer außerordentlichen Kündigung, gleichgültig, ob er seine gesundheitlichen Probleme dem Zeugen S. offenbarte oder nicht.Wer einen Fitnessvertrag in Kenntnis bestehender Herz- Kreislauf-Probleme abschließt, kann sich in der Folgezeit zumindest bei unverändertem Gesundheitszustand nicht auf diese Probleme berufen, um den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Der Beklagte handelte auf eigenes Risiko und hat deshalb die Konsequenzen zu tragen.“
Selbst bei einer gravierenden Erkrankung kennen die Gerichte kein Mitleid, sondern sprechen sich für eine klare Risikoverteilung aus. So auch das Amtsgericht Sonneberg (3 C 64/05), welches in seinen Entscheidungsgründen ausführt: „Dessen ungeachtet war die dem Beklagten bekannte Krankheit ein Risikofaktor, der in seiner Risikosphäre liegt. Auch wenn er bis dahin keine Probleme mit der früheren Schädeloperation hatte, ausgenommen bei Wetterumschwüngen, wäre es ihm zumutbar gewesen, vor Abschluss eines Jahresvertrages sich vorsichtshalber körperlich untersuchen zu lassen. Nach so einer Operation gelten andere Maßstäbe.“
Das Amtsgericht Königstein im Taunus billigt in seinem Urteil vom 20.01.06 (25 C 472/05 (19) dem Fitness-Studiokunden auch dann kein außerordentliches Kündigungsrecht zu, wenn er in Kenntnis einer Erkrankung einen langen Vertrag abschließt, weil der Kunde sich von der sportlichen Betätigung eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation erhofft. Das Gericht sieht das Risiko auch hier auf Seiten des Studiokunden und führt aus: „Abgesehen davon, dass die Beklagte im Rahmen des Vertrages den Umfang der Aerobicübungen und des Geräteeinsatzes weitgehend selbstbestimmend auf ihre spürbaren Rückenbeschwerden hätte abstellen können, war die Beklagte bereits seit März 2002 (Vertragsschluss war im Februar 2003, die Kündigung folgt im Februar 2004) wegen ihrer anhaltenden Rückenprobleme in orthopädischer Behandlung.Wenn sie gleichwohl trotz der von ihr behaupteten Ablehnung eines Probetrainings oder eines vorläufigen Einmonatsvertrages den Vertrag auf 18 Monate abgeschlossen und nicht wenigstens von der Möglichkeit einer vorerst nur sechsmonatigen Vertragsdauer Gebrauch gemacht hat, geht das zu ihren Lasten. Dass sie sich von dem Fitnesstraining eine Besserung erhofft hatte, stellt sich als ein unbeachtlicher Motivirrtum dar.“
Auch den Aspekt, dass Studiokunden oftmals behaupten, sie seien massiv zum Vertragsschluss mit einer solch langen Bindung gedrängt worden, wird vom Gericht zurückgewiesen. Das Amtsgericht Königstein im Taunus: „Soweit sich die Beklagte darauf beruft, sie sei zu dem Vertragsschluss überredet worden, ist dieses Vorbringen irrelevant. Die Beklagte ist volljährig und für ihre Vertragsabschlüsse im Einzelnen verantwortlich. Anzeichen für eine arglistige Täuschung sind weder konkret dargetan noch aus den Umständen erkennbar.“
Das Gericht stellt zutreffend auf die Geschäftsfähigkeit ab und darauf, dass jemand, der einen Vertragsabschluss nicht will, selbstverständlich jederzeit die Möglichkeit hatte, dass FitnessStudio ohne Vertragsabschluss wieder zu verlassen.
Auch das Amtsgericht Eilenburg billigt Studiokunden, die in Kenntnis einer Erkrankung einen Vertrag abschließen, kein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Im Beschluss vom 06.02.06 (4 C 1671/05) stellt das Gericht fest: „Bei dieser Sachlage steht der Beklagten ein außerordentliches Kündigungsrecht nicht zu. Es mag für sie kontraindiziiert sein, in einem Fitness-Studio zu trainieren, allerdings konnte dies dahinstehen. Allein aufgrund der Tatsache, dass die Beklagte in Kenntnis der gesundheitlichen Schwierigkeiten den Fitnessvertrag abschloss, verlor sie deswegen ihren Anspruch, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund nachfolgend zu kündigen. Die Zumutbarkeitsprüfung geht zu Lasten der Beklagten aus. Ihr Interesse steht aufgrund der dargestellten Umstände zurück.Weil sie zumindest damit rechnen musste, beim Training aufgrund ihrer Vorschädigung des Rückens und der Halswirbelsäule Schwierigkeiten zu bekommen, sie dies jedoch nicht dazu veranlasste, vorher einen Arzt zu konsultieren, muss ihr nunmehr auch zugemutet werden, den Vertrag zu erfüllen, weil sie dieses Risiko bei Abschluss des Vertrages eingegangen ist.“
Das Gericht stellte bei dieser Sachlage fest, dass die Rechtsverteidigung gegen die Zahlungsklage ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg war.
Immer öfter kann Inkasso Becker Wuppertal auch dann Forderungen bei schwerwiegenderen Erkrankungen durchsetzen, wenn dem Studiokunden bei Vertragsschluss bekannt war, dass er an einer Erkrankung litt, gleichwohl aber weder ein Probetraining absolviert hat noch ein Sonderkündigungsrecht wegen eben dieser Erkrankung sich ausbedungen hat, sondern sogar vielmehr unter Nutzung der geringeren Beiträge eine langfristige Vertragsbindung eingegangen ist. Die Gerichte werten diese Kenntnis von der Erkrankung dahingehend, dass der Vertragskunde dann das Risiko übernimmt, wegen eben dieser Erkrankung die Angebote des Fitness-Studios nicht nutzen zu können. Zudem stellen die Gerichte darauf ab, dass der Studiokunde – schon aus eigenem Interesse – vor Vertragsschluss bei Bestehen der Erkrankung einen Arzt aufsuchen sollte. Wenn der Studiokunde dies nicht tut, geht auch dies zu seinen Lasten. Auch wenn immer zu berücksichtigen ist, dass es sich aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit um Einzelentscheidungen handelt, so ist doch die Tendenz erfreulich, dass Verantwortung auch dem Studiokunden auferlegt wird und nicht jede Erkrankung, mag sie auch schwerwiegend sein, ein Recht zur außerordentlichen Kündigung begründet.
Quelle: fMi 5/2006
[ DA ]
     [03.12.2006]
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