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Steuertipps für Unternehmer
Was sich seit dem 01.01.07 verändert hat!

Unsere Beiträge stellen eine kleine Auswahl an steuerlichen Themen dar, die in der Praxis des Unternehmers eine Rolle spielen können. Dabei gilt aber immer: Gestaltungshinweise oder Empfehlungen allgemeiner Art können eine auf den Einzelfall bezogene Beratung nicht ersetzen.
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Umsatzsteuererhöhung zum 01.01.2007
Im heutigen Heft liegt der Schwerpunkt auf der anstehenden Erhöhung der Umsatzsteuer (Regelsteuersatz) von 16% auf 19% ab dem 01.01.2007. Auf die Notwendigkeit einer frühzeitigen Planung der eventuell erforderlichen Maßnahmen haben wir schon früher hingewiesen. Wenn Sie jetzt die nachfolgenden Punkte als erledigt abhaken können, dann sind Sie sicher weitgehend und gut auf die Gesetzesänderung vorbereitet.
Grundsätzlich ist für die Anwendung des jeweiligen Umsatzsteuersatzes der Zeitpunkt der Ausführung (Fertigstellung) der jeweiligen Leistung maßgeblich. Insbesondere kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Rechnungslegung oder Bezahlung an.Auch spätere Preisnachlässe oder -erhöhungen unterliegen dann z. B. dem früheren Steuersatz.Wenn Sie eine Preiserhöhung vornehmen wollen, ist also genau darauf zu achten, für welche Bereiche und Zeiträume diese gelten soll. Es müssen z.B. psychologisch wichtige Preisgrenzen (so genannte Schwellenpreise) und mögliche Gewinnschmälerungen berücksichtigt werden, wenn Kunden eine Preiserhöhung nicht akzeptieren wollen.
Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 11.08.2006 verschiedene Anwendungsfragen im Zusammenhang mit der Steuersatz- Änderung geklärt. Die Ausführungen entsprechen im Wesentlichen den Schreiben anlässlich früherer Steuererhöhungstermine und können als sicher anwendbar betrachtet werden.
Ausgangsumsätze (Erlöse)
a) Einfach-Karten
Die einfachste Fallvariante stellt eine bar bezahlte einzelne Tageskarte dar. Zahlungs- und Leistungszeitpunkt fallen auf denselben Tag, womit sich in der Buchhaltung keine Abgrenzungsprobleme ergeben. Der Steuersatz bestimmt sich nach dem Belegdatum.
b) Mehrfach-Karten
Im Fall von Mehrfach-Karten ist die Situation schwieriger.Wenn Sie z.B. Zehnerkarten anbieten,welche im Voraus bezahlt werden, müsste zum Zahlungszeitpunkt das Entgelt erst als erhaltene Anzahlung abgegrenzt und pro Trainingstermin anteilig als Erlös umgebucht werden. So viel Aufwand wird in der Praxis meist nicht betrieben, sondern das Entgelt wird schon bei Zahlung als Umsatz eingebucht. Die Abgrenzung ist dann nur möglich, wenn Sie eine Inventur der der noch nicht in Anspruch genommenen Mehrfach-Karten auf den 31.12.2006 durchführen. Erfolgt das Training erst in 2007 (Leitungszeitpunkt!), ist die Umsatzsteuererhöhung in Form einer „Nachsteuer“ von 3% zu entrichten. Möglicherweise haben Sie also schon vor längerer Zeit Gelder vereinnahmt, von denen Sie nachträglich noch einen Teil an den Fiskus zurückgeben müssen.
Nach Auskunft der Senatsverwaltung für Finanzen in Berlin ist für derartige Fälle keine Vereinfachung vorgesehen. Insbesondere bei einer größeren Zahl von noch offenen Mehrfach-Karten sollte der Aufwand einmal vorgenommen und nicht dem Betriebsprüfer zur Schätzung überlassen werden.
c) Abonnement-Erlöse
Solange die vereinbarten Beiträge vom Kunden fristgemäß im Monat des jeweiligen Trainings beglichen werden, sind für die zutreffende Erfassung keine Schwierigkeiten zu erwarten.Am 31.12.2006 ausstehende Summen müssten allerdings als Forderung abgegrenzt und dem alten Steuersatz unterworfen werden. Diese Vorgehensweise ist „eigentlich“ aber auch ohne Steuererhöhung jedes Jahr erforderlich, um den Erlöszeitpunkt ertragsmäßig richtig zu erfassen. Zum Stichtag muss somit eine Aufstellung der offenen Beiträge für 2006 angefertigt werden. Spätere Zahlungseingänge werden dann diesen Forderungen zugeordnet.
d) Dauerschuldverhältnisse
Haben Sie einen Untermieter, z.B. einen Sportartikel-Shop oder Gastronomiebetrieb, ist auf eine ergänzende Vereinbarung zum Mietvertrag zu achten. Der Vertrag gilt als Rechnung, womit hierfür alle einschlägigen Vorschriften der Rechnungserteilung einzuhalten sind. Insbesondere bei Altverträgen sollte die Steuersatzanpassung zum Anlass genommen werden, alle Voraussetzungen zu überprüfen.
e) Gastronomieumsätze
Bei entsprechenden Voraussetzungen planen Sie vielleicht eine Silvesterfeier für Ihre Kunden? In diesem Fall gewährt die Finanzverwaltung eine „großzügige“ Vereinfachungsregelung: Um 0:00 Uhr brauchen Sie keinen Kassensturz durchführen, sondern können Speisen und Getränke bis in die Morgenstunden mit dem alten Steuersatz abrechnen.
f) Ermäßigter Steuersatz
Der ermäßigte Steuersatz von 7% wird nicht erhöht. In diesem Zusammenhang: Der ermäßigte Steuersatz für reine Sauna-Eintrittskarten ohne Mitnutzung von Fitness- oder sonstigen Leistungen ist noch immer mit dem ermäßigten Steuersatz abrechenbar.
Eingangsumsätze (Kosten)
Auf der Kostenseite gibt es für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer aufgrund der Steuererhöhung weniger zu beachten. Dies gilt natürlich nur, wenn die Eingangsrechnungen ordnungsgemäß ausgestellt wurden. Ein falscher Vorsteuerausweis, also z.B. 19% statt 16%, führt nur in Höhe von 16% zum Abzug. Umgekehrt erhalten Sie bei zu niedrigem Steuerausweis vielleicht später eine Korrekturrechnung, spätestens wenn Ihr Lieferant eine Betriebsprüfung bekommt. Im Zeitraum der Umstellung sollten Eingangsrechnungen deshalb besonders sorgfältig geprüft werden; spätere Korrekturen sind immer mit einem erhöhten Aufwand verbunden.
Im Bereich der Dauerschuldverhältnisse gilt das oben gesagte. Prüfen Sie Mietverträge, Leasingverträge, Abschlagsanforderungen der Energieversorger usw. auf ordnungsgemäßen Steuerausweis und sonstige Vorschriften der Rechnungserteilung.
Im privaten Bereich, wo jede Mehrbelastung mit Umsatzsteuer zur Kostenerhöhung führt, lohnt es sich eher, auf Anwendung des bisherigen Steuersatzes von 16% zu achten. Insbesondere bei Werkleistungen im Baubereich kann die Vereinbarung von Teilleistungen empfohlen werden. Anderenfalls kommt zwangsläufig für den gesamten Auftrag der bei Fertigstellung (Abnahme) gültige Steuersatz zur Anwendung, selbst wenn die Arbeiten größtenteils noch in 2006 ausgeführt wurden. Die steuerliche Anerkennung von Teilleistungen ist an strenge Anforderungen geknüpft. Die Vereinbarungen sollten Sie deshalb rechtzeitig in 2006 treffen und vom Steuerberater oder Anwalt überprüfen lassen.
Bei Dauerschuldverhältnissen, z.B. einem privaten Kfz-Leasing, sollte geprüft werden, ob die Steuererhöhung tatsächlich an Sie weitergegeben werden darf. Ähnliches gilt für Versicherungsverträge aufgrund der parallelen Versicherungssteuererhöhung.Als Endverbraucher stehen Sie unter besonderem Schutz des Gesetzes, in Zweifelsfällen und bei entsprechender Auswirkung ist anwaltlicher Rat zu empfehlen.
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Quelle: Uwe Kämpf, Rechtsanwalt/Steuerberater und Daniel Reich, Steuerberater, Kanzlei Geisenheyner & Partner, Berlin, fMi 6/2006
[ HG ]
     [10.02.2007]
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