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Bürokratie lässt grüßen
Gleichbehandlungsgesetz – wie geht es weiter?

Nach jahrelangem Ringen und Verhandeln ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) seit dem 18. August 2006 in Kraft. Ein Gesetz, das viele bereits bestehende Regelungen und Verbote in sich vereint, strengere Maßstäbe ansetzt, dabei aber eigentlich nicht wirklich viel Neues bringt. Dennoch – oder gerade deswegen – muss dieses neue Gesetz ernst genommen werden. Es ist dringend geboten, das sich sowohl Arbeitgeber, als auch Arbeitnehmer mit den Pflichten und Konsequenzen im Falle einer Verletzung auseinander setzen. Das Ziel des AGG ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern beziehungsweise zu beseitigen.Abgesehen von privatrechtlichen Vertragsbeziehungen, auf das sich die Schutzwirkungen des AGG auch erstrecken, werden vor allem sämtliche Bereiche des Arbeitslebens erfasst.
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Auf den Schutz durch das AGG im arbeitsrechtlichen Bereich können sich alle am Berufsleben Teilnehmenden berufen. Also Arbeitnehmer, Leiharbeiter, Auszubildende, arbeitnehmerähnliche Personen, Heimarbeiter und ihnen Gleichgestellte, Stellenbewerber und aus dem Beschäftigungsverhältnis Ausgeschiedene. Aber auch Geschäftsführer und Vorstände, freie Mitarbeiter und Subunternehmer werden von den Benachteiligungsverboten erfasst.
Wie gefährlich das Gesetz für Arbeitgeber werden kann, zeigt ein aktuelles Beispiel aus dem Großraum Stuttgart. Ein Frauenstudio suchte per Zeitungsannonce eine Kraft für die Rezeption und erhielt eine Reihe von Bewerbungen – darunter auch die eines Mannes. Nichts ahnend und in gutem Glauben schickte die Betreiberin dem männlichen Bewerber eine Absage mit der Anmerkung, dass es sich bei dem Studio um ein Frauenstudio handele und daher ein Mann leider abgelehnt werden müsse. Der verärgerte Bewerber suchte sich einen Rechtsanwalt und klagte vor Gericht auf Grundlage des AGG – und gewann. Das Frauenstudio wurde auf Schadenersatz sowie auf Zahlung der Prozesskosten verurteilt. Da der Streitwert jedoch zu gering war, um in der nächsten Instanz in Berufung zu gehen – musste das Unternehmen die volle Summe zahlen.
Auf Grund der hohen Prozesskosten kann so für ein Studio selbst in der niedrigsten Instanz und bei einer niedrigen Schadenersatzsumme schnell ein hoher Schaden entstehen. Darum ist in Zukunft für jeden Studiobetreiber Vorsicht geboten – im Umgang mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
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Quelle: fMi 06/2006
[ PPG ]
     [16.02.2007]
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